In fünf Sätzen
- Die GOZ ist eine Bundesverordnung. Sie gilt seit dem 1. Januar 1988, überarbeitet wurde sie zuletzt zum 1. Januar 2012.
- Jede Leistung hat eine feste Punktzahl. Der Punktwert von 5,62421 Cent steht seit 1988 unverändert in der Verordnung.
- Der Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 bildet ab, wie schwierig und aufwendig eine Behandlung im Einzelfall war.
- Die Verbraucherpreise sind seit 1988 auf mehr als das Doppelte gestiegen. Der Punktwert nicht.
- Deshalb wird bei sehr aufwendigen Behandlungen ein höherer Faktor vorher schriftlich vereinbart — freiwillig, nachvollziehbar und nie bei Schmerzen oder im Notfall.
Was die GOZ ist — und was sie nicht ist
Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist keine Preisliste einer Praxis, sondern eine Rechtsverordnung des Bundes. Sie legt für jede zahnärztliche Leistung fest, wie sie beschrieben ist, wie viele Punkte sie zählt und in welchem Rahmen abgerechnet werden darf. Eine Praxis kann sich diese Zahlen nicht aussuchen — sie muss sie anwenden.
In Kraft ist die GOZ seit dem 1. Januar 1988. Damals kostete ein Liter Benzin etwa eine Mark, und ein Punkt war 11 Pfennig wert. Zum 1. Januar 2012 wurde das Leistungsverzeichnis überarbeitet: neue Techniken kamen hinzu, veraltete fielen weg. Der Punktwert blieb unangetastet — er wurde bei der Euro-Umstellung nur umgerechnet und liegt seither bei 5,62421 Cent.
Wie eine Gebühr entsteht
Die Rechnung ist eine simple Multiplikation aus drei Größen:
Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor = Gebühr
Ein Beispiel an einer Leistung, die bei fast jeder Krone oder jedem Inlay anfällt — der adhäsiven Befestigung, GOZ-Nummer 2197. Sie ist mit 130 Punkten bewertet:
| Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Punktzahl der Leistung | 130 Punkte |
| Punktwert laut Verordnung | 5,62421 Cent |
| Einfacher Satz (130 × 5,62421 Cent) | 7,31 € |
| 2,3-facher Satz — Regelfall | 16,82 € |
| 3,5-facher Satz — Höchstsatz der Verordnung | 25,59 € |
| 4,86-facher Satz — Kaufkraft des 2,3-fachen von 1988 | 35,53 € |
Die ersten beiden Größen sind fest. Beweglich ist nur der Faktor — und genau um ihn geht es im Rest dieser Seite.
Der Punktwert: eine Zahl von 1988
Der Punktwert ist der eigentliche wunde Punkt. Er wurde seit Inkrafttreten der Verordnung kein einziges Mal angehoben. Zum Vergleich: Löhne, Mieten, Energie, Material und Laborkosten sind seither erheblich gestiegen.
Konkret: Was 1988 einen Euro kostete, kostet heute rund 2,11 Euro. Anders gesagt — der Punktwert hat heute noch etwa 47 Prozent der Kaufkraft, die er bei seiner Einführung hatte. Auch die Überarbeitung von 2012 änderte daran nichts: Das Bundesgesundheitsministerium bezifferte den Zuwachs an Honorarvolumen damals auf etwa sechs Prozent — nach 23 Jahren ohne jede Anpassung.
Woher die Faktoren kommen
Der Verordnungsgeber wusste, dass sich zahnärztliche Arbeit nicht in einen Einheitspreis pressen lässt. Eine Wurzelbehandlung an einem geraden Frontzahn ist etwas anderes als dieselbe Behandlung an einem stark gekrümmten Molaren. Dafür gibt es den Steigerungsfaktor.
- 1,0 bis 2,3 — der übliche Rahmen. Der 2,3-fache Satz steht für eine durchschnittlich schwierige, durchschnittlich zeitaufwendige Behandlung.
- 2,3 bis 3,5 — nur bei Besonderheiten in Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung. Diese müssen auf der Rechnung schriftlich, verständlich und nachvollziehbar begründet werden, und zwar bezogen auf Ihren Fall.
- über 3,5 — nicht mehr im Rahmen der Verordnung. Zulässig nur über eine Vereinbarung, die vor der Behandlung schriftlich getroffen wird.
Rechtlicher Rahmen: § 5 Abs. 1 und 2 GOZ (Gebührenrahmen und Bemessung), § 10 Abs. 3 GOZ (Begründungspflicht), § 2 Abs. 1 bis 3 GOZ (abweichende Vereinbarung, Form, Notfallschutz).
Warum heute über 3,5 hinaus vereinbart wird
Hier laufen die beiden Linien zusammen. Der Faktor ist keine Gewinnmarge — er ist der einzige Stellhebel, den die Verordnung überhaupt vorsieht. Und weil der Punktwert seit 1988 steht, muss dieser Hebel heute Aufgaben übernehmen, für die er nie gedacht war: nicht nur den Aufwand abzubilden, sondern auch achtunddreißig Jahre Geldentwertung.
Das ist der Kern: Der 2,3-fache Satz von 1988 entspricht in heutiger Kaufkraft rund dem 4,86-fachen Satz. Selbst der Höchstsatz der Verordnung — 3,5 — liegt real unter dem, was 1988 der 1,66-fache Satz wert war. Bei Behandlungen, die mit Operationsmikroskop, navigierter Implantation, digitaler Planung, langen Behandlungszeiten oder besonders hochwertigen Materialien arbeiten, ist der Rahmen der Verordnung damit schlicht ausgereizt.
Für genau diesen Fall sieht § 2 GOZ die Möglichkeit vor, einen höheren Faktor zu vereinbaren. Das ist kein Sonderweg, sondern der vom Verordnungsgeber vorgesehene.
Was ein hoher Faktor wirklich bedeutet
An dieser Stelle kommt fast immer dieselbe Frage: Wenn Sie den 7-fachen Satz berechnen — verdienen Sie dann siebenmal so viel wie an einem Kassenpatienten? Die Antwort überrascht die meisten. Nein. Meistens ist es umgekehrt.
Der Grund liegt in den beiden Katalogen. Die gesetzliche Krankenversicherung rechnet nach dem Bema, wir rechnen privat nach der GOZ. Beide beschreiben dieselbe Arbeit — aber der GOZ-Grundwert ist so tief, dass er selbst mit dem Höchstsatz der Verordnung oft nicht an den Kassenbetrag heranreicht. Und der Kassenbetrag ist gesetzlich definiert als das, was ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist — also gerade nicht als Luxusmaßstab, sondern als Untergrenze (§ 12 Abs. 1 SGB V).
Bei der Untersuchung ist der Abstand noch klein. Bei anderen Leistungen ist er dramatisch. Die folgende Tabelle stellt 41 einander entsprechende Leistungen aus beiden Katalogen nebeneinander — quer durch Prophylaxe, Füllungstherapie, Chirurgie, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Lesen Sie die Tabelle so: Links steht die GOZ-Leistung mit dem Betrag, den die Verordnung im Regelfall (2,3) und im Höchstfall (3,5) vorsieht. Rechts steht, was die gesetzliche Kasse für die entsprechende Leistung zahlt. Die letzte Spalte ist der Faktor, der nötig wäre, um diesen Betrag zu erreichen. In keiner einzigen dieser 41 Gegenüberstellungen genügt dafür der Höchstsatz der Verordnung.
| GOZ | Leistung | GOZ2,3-fach | GOZ3,5-fach | Kassezahlt | Faktornötig |
|---|---|---|---|---|---|
| 4080 | Zahnfleischkorrektur (Gingivektomie) | 5,82 € | 8,86 € | 33,80 €Bema AITb | 13,35 |
| 1010 | Kontrolle des Übungserfolgs (Mundhygiene) | 12,94 € | 19,68 € | 58,50 €Bema MHU | 10,40 |
| 1010 | Kontrolle des Übungserfolgs (Mundhygiene) | 12,94 € | 19,68 € | 54,60 €Bema UPTa + UPTb | 9,71 |
| 5150 | Adhäsivbrücke, erste Spanne | 94,43 € | 143,70 € | 396,77 €Bema 93b | 9,66 |
| 4005 | Erhebung eines Gingival- oder Parodontalindex | 10,35 € | 15,75 € | 41,60 €Bema BEVa | 9,25 |
| 4005 | Erhebung eines Gingival- oder Parodontalindex | 10,35 € | 15,75 € | 41,60 €Bema BEVb | 9,25 |
| 4005 | Erhebung eines Gingival- oder Parodontalindex | 10,35 € | 15,75 € | 41,60 €Bema UPTg | 9,25 |
| 1010 | Kontrolle des Übungserfolgs (Mundhygiene) | 12,94 € | 19,68 € | 51,80 €Bema IP1 + IP2 | 9,21 |
| 3210 | Beseitigung störender Schleimhautbänder | 18,11 € | 27,56 € | 62,40 €Bema 57 | 7,92 |
| 4040 | Beseitigung grober Vorkontakte | 5,82 € | 8,86 € | 18,95 €Bema 89 | 7,49 |
| 0040 | Heil- und Kostenplan, kieferorthopädisch | 32,34 € | 49,21 € | 104,50 €Bema 5 | 7,43 |
| 2310 | Wiedereingliederung einer Krone | 18,76 € | 28,54 € | 59,22 €Bema 100b | 7,26 |
| 4080 | Zahnfleischkorrektur (Gingivektomie) | 5,82 € | 8,86 € | 18,20 €Bema AITa | 7,19 |
| 0010 | Eingehende Untersuchung | 12,94 € | 19,68 € | 39,20 €Bema FUZ1 | 6,97 |
| 0010 | Eingehende Untersuchung | 12,94 € | 19,68 € | 39,20 €Bema FUZ2 | 6,97 |
| 0010 | Eingehende Untersuchung | 12,94 € | 19,68 € | 39,20 €Bema FUZ3 | 6,97 |
| 1020 | Lokale Fluoridierung | 6,47 € | 9,84 € | 19,60 €Bema FLA | 6,97 |
| 2000 | Versiegelung kariesfreier Fissuren | 11,64 € | 17,72 € | 22,40 €Bema IP5 | 4,43 |
| 4005 | Erhebung eines Gingival- oder Parodontalindex | 10,35 € | 15,75 € | 19,50 €Bema UPTd | 4,33 |
| 5280 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese | 34,93 € | 53,15 € | 65,14 €Bema 100d | 4,29 |
| 5280 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese | 34,93 € | 53,15 € | 65,14 €Bema 100di | 4,29 |
| 0010 | Eingehende Untersuchung | 12,94 € | 19,68 € | 23,40 €Bema 01 | 4,16 |
| 2090 | Dreiflächige Füllung | 38,42 € | 58,46 € | 68,90 €Bema 13c | 4,12 |
| 5200 | Teilprothese für einen teilbezahnten Kiefer | 90,55 € | 137,79 € | 162,27 €Bema 96c + 98f | 4,12 |
| 4020 | Lokalbehandlung der Mundschleimhaut | 5,82 € | 8,86 € | 10,40 €Bema 105 | 4,11 |
| 3190 | Zystenoperation mit Osteotomie | 34,93 € | 53,15 € | 62,40 €Bema 56c | 4,11 |
| 0100 | Leitungsanästhesie (Betäubungsspritze) | 9,05 € | 13,78 € | 15,60 €Bema 41a | 3,96 |
| 5080 | Verbindungselement einer Brücke | 29,75 € | 45,27 € | 50,93 €Bema 91e | 3,94 |
| 2070 | Zweiflächige Füllung | 31,30 € | 47,64 € | 53,30 €Bema 13b | 3,92 |
| 2390 | Trepanation (Eröffnung) eines Zahnes | 8,41 € | 12,80 € | 14,30 €Bema 31 | 3,91 |
| 5260 | Wiederherstellung einer Prothese | 34,93 € | 53,15 € | 59,22 €Bema 100b | 3,90 |
| 5260 | Wiederherstellung einer Prothese | 34,93 € | 53,15 € | 59,22 €Bema 100bi | 3,90 |
| 7000 | Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche | 34,93 € | 53,15 € | 58,50 €Bema K2 | 3,85 |
| 3030 | Zahnentfernung durch Osteotomie | 45,27 € | 68,90 € | 75,40 €Bema 47a | 3,83 |
| 3120 | Wurzelspitzenresektion, Seitenzahn | 75,03 € | 114,17 € | 124,80 €Bema 54b | 3,83 |
| 6160 | Eingliederung einer Verankerung (KFO) | 47,86 € | 72,83 € | 79,20 €Bema 130 | 3,81 |
| 6010 | Kiefermodellanalyse | 23,28 € | 35,43 € | 38,50 €Bema 117 | 3,80 |
| 5290 | Vollständige Unterfütterung mit Randgestaltung | 58,21 € | 88,58 € | 95,94 €Bema 100e | 3,79 |
| 5290 | Vollständige Unterfütterung mit Randgestaltung | 58,21 € | 88,58 € | 95,94 €Bema 100ei | 3,79 |
| 2360 | Entfernung des Zahnnervs (Wurzelbehandlung) | 14,23 € | 21,65 € | 23,40 €Bema 28 | 3,78 |
| 2190 | Gegossener Stiftaufbau | 58,21 € | 88,58 € | 94,75 €Bema 18b | 3,74 |
Alle 41 Gegenüberstellungen — die Tabelle lässt sich scrollen. Sortiert nach dem nötigen Faktor, absteigend.
Wie diese Tabelle zustande kommt
- Verglichen werden jeweils einander entsprechende Leistungen aus beiden Katalogen. Wo mehrere Bema-Nummern eine GOZ-Leistung abbilden, sind sie zusammengefasst (z. B. „96c + 98f“).
- Die GOZ-Beträge sind aus der amtlichen Punktzahl und dem Punktwert von 5,62421 Cent gerechnet, nicht geschätzt.
- Die Bema-Beträge stammen aus unserer Praxissoftware und beruhen auf den für uns geltenden regionalen Punktwerten (Stand August 2026). In anderen KZV-Bereichen weichen sie leicht ab.
- Der Balance-Faktor ist keine Rechnungsgrundlage und keine Begründung für einen Steigerungsfaktor. Wie hoch der Faktor auf Ihrer Rechnung ausfällt, richtet sich allein nach § 5 GOZ — nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen Ihrer Behandlung. Die Tabelle ordnet nur ein, auf welchem Niveau die Grundwerte der GOZ heute liegen.
- Die Gegenüberstellung sagt nichts über den Gewinn. Von jedem Betrag gehen Material, Labor, Personal, Geräte, Räume und Steuern ab — bei beiden Katalogen gleichermaßen.
Wenn auf Ihrem Kostenvoranschlag also einmal ein Faktor von 5, 7 oder mehr steht, heißt das nicht, dass wir das Fünf- oder Siebenfache verdienen. Es heißt in aller Regel: Diese Leistung ist in der GOZ von 1988 so niedrig bewertet, dass erst dieser Faktor den Aufwand abbildet, den die Behandlung tatsächlich verursacht.
Wie eine solche Vereinbarung abläuft
- Sie kommt vor der Behandlung zustande, nie danach.
- Sie ist schriftlich und steht auf einem eigenen Dokument — nicht versteckt in einem Aufklärungsbogen.
- Sie nennt die betroffene Leistung und den vereinbarten Faktor.
- Sie enthält den Hinweis, dass eine Erstattung durch Versicherung oder Beihilfe möglicherweise nicht vollständig erfolgt.
- Sie ist freiwillig. Wenn Sie nicht möchten, besprechen wir eine Lösung im Rahmen der Verordnung oder eine andere Behandlungsvariante.
- Eine Schmerz- oder Notfallbehandlung darf nie von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden. Das verbietet § 2 Abs. 3 GOZ ausdrücklich — Sie werden in jedem Fall zuerst behandelt.
- Ein eigener Punktwert darf nie vereinbart werden. Nur der Faktor ist verhandelbar, die Rechengrundlage bleibt die Verordnung.
Was das für Privatversicherte heißt
Ihr Tarif entscheidet, wie viel Sie zurückbekommen — nicht die Praxis. Die Spanne ist groß: Manche Tarife erstatten bis zum 3,5-fachen Satz und darüber hinaus, andere deckeln bei 2,3. Beihilfestellen erstatten in der Regel bis 2,3, bei begründeten Fällen bis 3,5.
Unser Vorschlag: Lassen Sie sich von uns einen Kostenvoranschlag geben und reichen Sie ihn vor der Behandlung bei Ihrer Versicherung ein. Dann wissen Sie vorher, was Ihr Tarif trägt — und wir können die Planung anpassen, solange noch nichts entschieden ist.
Was das für gesetzlich Versicherte heißt
Ihre Krankenkasse zahlt die Regelversorgung. Die rechnen wir direkt mit ihr ab, nach einem anderen Katalog — dem BEMA. Mit der GOZ kommen Sie nur dort in Berührung, wo Sie sich für etwas entscheiden, das über die Regelversorgung hinausgeht:
- Höherwertige Versorgung — zum Beispiel eine Keramikfüllung, eine Vollkeramikkrone oder ein Implantat statt der Kassenlösung. Sie bekommen den Kassenzuschuss; die Differenz rechnen wir nach GOZ ab.
- Leistungen auf Ihren Wunsch — professionelle Zahnreinigung, Bleaching, Kunststofffüllung im Seitenzahnbereich.
- Leistungen, die die Kasse nicht kennt — etwa eine Behandlung unter dem Operationsmikroskop.
In allen diesen Fällen bekommen Sie vorher einen Heil- und Kostenplan oder einen Kostenvoranschlag. Nichts wird begonnen, bevor Sie wissen, was es kostet.
Rechnung, Ratenzahlung und Erstattung
Unsere Rechnungen laufen über BFS health finance, ein auf Heilberufe spezialisiertes Abrechnungsunternehmen. Für Sie ändert das an der Rechnung selbst nichts — sie folgt derselben Gebührenordnung, mit denselben Ziffern und Faktoren. Was sich ändert, ist, was Sie danach damit tun können.
- Ratenzahlung. Sie können Ihre Rechnung in Raten begleichen — ab 25 Euro im Monat und über eine Laufzeit von bis zu 72 Monaten. Vereinbart wird das direkt bei BFS, online oder in der App; die Zugangsdaten stehen auf Ihrer Rechnung. Die Konditionen nennt Ihnen BFS vorher, Sie entscheiden danach.
- Kostenloser Erstattungsservice. Wenn Ihre private Krankenversicherung oder Ihre Beihilfestelle die Rechnung ganz oder teilweise ablehnt, prüft BFS den Ablehnungsbescheid und verfasst eine fachliche Gegenäußerung, die Sie an Ihre Versicherung weiterreichen. Für Sie ist dieser Service kostenfrei. Dafür wird der vollständige schriftliche Ablehnungsbescheid gebraucht — eine telefonische Schilderung genügt nicht.
- Übersicht jederzeit. Rechnungen und Zahlungsstand sehen Sie rund um die Uhr im Patientenportal von BFS.
Warum uns der Erstattungsservice besonders wichtig ist: Gerade bei den Positionen, um die es auf dieser Seite geht — begründete Faktoren über 2,3, Vereinbarungen nach § 2 GOZ — kürzen Versicherungen gelegentlich mit Textbausteinen, ohne den Einzelfall zu prüfen. Dagegen sollten Sie nicht allein stehen müssen. Es geht darum, dass Ihre Versicherung am Ende das zahlt, wozu sie sich vertraglich verpflichtet hat.
Die Abrechnung über BFS setzt Ihre schriftliche Einwilligung voraus — ohne diese Zustimmung werden keine Daten weitergegeben. Sie erhalten sie vor der Behandlung zusammen mit den übrigen Unterlagen. Ratenzahlung und Erstattungsservice sind Angebote von BFS health finance; die Bedingungen gelten zwischen Ihnen und BFS.
Wie wir damit umgehen
- Sie bekommen jede Planung vorab schriftlich — mit Ziffern, Faktoren und Beträgen.
- Wir erklären Ihnen jede Position, wenn Sie es möchten. Fragen Sie ruhig; es ist Ihr Geld.
- Wo eine Vereinbarung nach § 2 GOZ sinnvoll ist, sagen wir Ihnen offen, warum — und Sie entscheiden in Ruhe.
- Wo es eine günstigere Variante gibt, die medizinisch vertretbar ist, nennen wir sie.
- Bei akuten Schmerzen wird zuerst behandelt. Über alles Weitere sprechen wir danach.
Häufige Fragen
Warum bekomme ich als gesetzlich Versicherter überhaupt eine Rechnung nach GOZ?
Ihre Krankenkasse übernimmt die sogenannte Regelversorgung; die rechnen wir direkt mit ihr ab. Alles, was darüber hinausgeht — etwa eine Keramikfüllung statt Amalgam, eine professionelle Zahnreinigung oder ein Implantat — ist keine Kassenleistung. Diesen Teil rechnen wir nach der GOZ mit Ihnen ab. Sie bekommen den Betrag vorher schriftlich, bevor irgendetwas gemacht wird.
Was ist der Punktwert und warum ist er so wichtig?
Jede Leistung der GOZ hat eine feste Punktzahl. Der Punktwert sagt, was ein Punkt in Euro wert ist: 5,62421 Cent. Diese Zahl steht seit dem 1. Januar 1988 unverändert in der Verordnung. Sie ist der Preis, den der Verordnungsgeber festgelegt hat — nicht die Praxis.
Was bedeutet der 2,3-fache Satz?
Die GOZ gibt einen Rahmen vom 1,0- bis zum 3,5-fachen Satz vor. Der 2,3-fache Satz gilt als der Wert für eine durchschnittlich schwierige und durchschnittlich aufwendige Behandlung. Wird er überschritten, muss das auf der Rechnung schriftlich, verständlich und nachvollziehbar begründet werden — bezogen auf Ihren Fall, nicht mit einem Textbaustein.
Wieso werden heute Faktoren über 3,5 vereinbart?
Weil der Punktwert seit 1988 nicht angepasst wurde, während die Preise seither auf mehr als das Doppelte gestiegen sind. Der 3,5-fache Satz von heute hat real weniger Kaufkraft als der 1,66-fache Satz von 1988. Bei sehr aufwendigen Behandlungen — Mikroskop, Navigation, lange Behandlungszeiten, hochwertige Materialien — reicht der Rahmen der Verordnung deshalb nicht mehr aus. Für solche Fälle sieht § 2 GOZ eine schriftliche Vereinbarung vor.
Ist eine solche Vereinbarung Pflicht?
Nein. Sie ist freiwillig und muss vor der Behandlung schriftlich getroffen werden. Sie können sie ablehnen; dann besprechen wir eine Lösung im Rahmen der Verordnung oder eine andere Behandlungsvariante. Eine Schmerz- oder Notfallbehandlung darf nach § 2 Abs. 3 GOZ nie von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden — Sie werden in jedem Fall zuerst behandelt.
Verdienen Sie an Privatpatienten mehr als an Kassenpatienten?
Bei einem Faktor von 7 oder 8 vermuten das viele — es stimmt aber meistens nicht. Wir haben 41 einander entsprechende Leistungen aus GOZ und Bema gegenübergestellt. In keiner einzigen erreicht der GOZ-Höchstsatz von 3,5 den Betrag, den die gesetzliche Krankenkasse für dieselbe Arbeit zahlt; typischerweise wäre dafür der 4,29-fache Satz nötig. Ein hoher Faktor gleicht also in aller Regel den sehr niedrigen Grundwert der GOZ von 1988 aus, statt einen Aufschlag zu bilden. Die vollständige Tabelle finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Kann ich die Rechnung in Raten zahlen?
Ja. Unsere Rechnungen laufen über BFS health finance; dort können Sie eine Teilzahlung vereinbaren — ab 25 Euro monatlich und über eine Laufzeit von bis zu 72 Monaten. Das geht online oder in der BFS-App, die Zugangsdaten stehen auf Ihrer Rechnung. Die Konditionen nennt Ihnen BFS vor Ihrer Zustimmung.
Was kann ich tun, wenn meine Versicherung kürzt?
Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich geben — das ist die Voraussetzung für alles Weitere. BFS health finance bietet Ihnen dann einen kostenlosen Erstattungsservice: Sie reichen den Ablehnungsbescheid ein, BFS prüft ihn und verfasst eine fachliche Gegenäußerung, die Sie an Ihre Versicherung weiterreichen. Und sprechen Sie uns an — wo eine Position nachvollziehbar zu begründen ist, erläutern wir sie gern noch einmal schriftlich.
Bekomme ich das von meiner Versicherung erstattet?
Das hängt von Ihrem Tarif ab, nicht von uns. Viele private Tarife erstatten bis zum 3,5-fachen Satz, manche darüber hinaus, einige nur bis zum 2,3-fachen. Beihilfestellen erstatten in der Regel bis zum 2,3-fachen, bei begründeten Fällen bis 3,5. Deshalb bekommen Sie von uns vorab einen Kostenvoranschlag, den Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können — dann wissen Sie vor der Behandlung, was auf Sie zukommt.
Darf die Praxis einen eigenen Punktwert festlegen?
Nein. § 2 Abs. 1 GOZ verbietet ausdrücklich, abweichende Punktzahlen oder Punktwerte zu vereinbaren. Vereinbart werden kann nur der Steigerungsfaktor. Die Grundlage der Berechnung bleibt in jedem Fall die Verordnung.
Quellen
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), amtlicher Text — gesetze-im-internet.de
- Statistisches Bundesamt: Verbraucherpreisindex für Deutschland, lange Reihen ab 1948 — destatis.de
- Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im Jahr 2025 bei +2,2 Prozent — destatis.de
- Bundeszahnärztekammer: Gebührenordnung für Zahnärzte — Hintergrund und Stellungnahmen — bzaek.de
- Bundeszahnärztekammer: Stellungnahme zum Steigerungssatz gemäß § 5 GOZ — bzaek.de
- BFS health finance: Erstattungsservice für Patientinnen und Patienten — meinebfs.de
- Zahnärztekammer Nordrhein: Die GOZ für Patientinnen und Patienten — zahnaerztekammernordrhein.de
Stand der Zahlen: August 2026. Der Verbraucherpreisindex ist auf die Basis 2020 = 100 bezogen (1988: 57,7, über die Reihe des früheren Bundesgebiets verkettet; 2025: 121,9). Diese Seite erklärt die Systematik der Gebührenordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung erstattet, richtet sich allein nach Ihrem Vertrag.